Datenschutz in Unternehmen
Potentielle Auswirkungen auf Unternehmen
Im Privatkundenbereich tätige Unternehmen sind täglich mit sensiblen Personendaten konfrontiert und laufen ohne datenschutzbezogene Massnahmen Gefahr, Bussen von bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des konzernweiten Umsatzes bezahlen zu müssen, sollten sie gegen die DSGVO bzw. die lokal umgesetzten Gesetze verstossen. Betroffen sind aber nicht nur Unternehmungen mit Sitz im EU-/EWR-Raum, sondern auch alle jene Unternehmen, welche in diesem Markt tätig sind, wie z. B. viele Liechtensteiner und Schweizer Unternehmen.
Um welche Daten geht es überhaupt?
Der Hauptanwendungsbereich der DSGVO ist vor allem die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, wie z. B. Online-Bestellungen, Cookies oder Standortdaten. Darüber hinaus sind aber auch nicht-automatisierte Verarbeitungen betroffen, wie z. B. Kundenkarteien (auch nicht-elektronische!).
Zum besseren Verständnis der DSGVO müssen zwei wichtige Begriffe unterschieden werden:
- personenbezogene Daten / Personendaten
- Verarbeitung
Personendaten umfassen nur Daten zu natürlichen Personen (also keine Firmen) bzw. solche Daten, welche sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, wie z. B. Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Standortdaten oder Hobbies. Verboten sind in der Regel die Verarbeitungen von personenbezogenen Daten aus sogenannten «besonderen Kategorien», wie z. B. ethnische Herkunft, politische Meinung, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten oder sexuelle Orientierung.
Die Verarbeitung ist ein weitreichender Begriff, welcher alle möglichen Umgangsformen mit Personendaten umfasst. So sind beispielsweise Erfassen, Ordnen, Speichern, Ändern, Weitergeben oder Löschen von Daten allesamt Tätigkeiten, welche als «Verarbeitung» im Sinne der DSGVO verstanden werden.
Überblick wichtigste Änderungen


Ein Wechsel der Grössenkategorie tritt ein, wenn mindestens zwei der drei vorstehenden Werte an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Im Folgenden soll auf einige wichtige Änderungen bzw. Eigenheiten (nicht abschliessend) eingegangen werden:
Nettoumsatzerlöse
Erträge aus Beteiligungen und Wertschriften des Finanzanlagevermögens sowie Zinsen stellen keinen Bestandteil des Nettoumsatzerlöses dar. Als Folge davon sind Holdinggesellschaften in der Regel als Kleinst- bzw. kleine Gesellschaften einzustufen.
Erfolgsrechnung
Die Positionen ausserordentliche Aufwendungen und ausserordentliche Erträge sind ersatzlos gestrichen und dürfen somit in der Erfolgsrechnung nicht mehr separat ausgewiesen werden. Derartige Ereignisse sind neu gesondert im Anhang auszuweisen. Ebenso gibt es den Begriff „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ nicht mehr. Die Erfolgsrechnung ist zwingend in der Staffelform zu erstellen.
Forschungs- und Entwicklungskosten
Eine Aktivierung der Forschungskosten ist nicht mehr zulässig. Aktivierte Entwicklungskosten sind planmässig über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben und nicht mehr wie früher über 5 Jahre.
Ausschüttungssperre
Bei Aktivierung von Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder der Entwicklungskosten dürfen Ausschüttungen nur in dem Umfang erfolgen, als der nach der Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn mindestens dem aktivierten Wert dieser Posten entspricht.
Latente Steuern
Das Wahlrecht bei den passiven latenten Steuern in Bezug auf die Bildung einer Rückstellung oder Angabe im Anhang ist weggefallen. Neu ist eine Rückstellung zu bilden. Der Bestand sowie die Veränderung sind im Anhang darzustellen. Bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen kann auf künftig erwartete Steuerentlastungen auch ein Aktivposten (Abgrenzung) gezeigt werden.
Geschäfts- oder Firmenwert
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmässig während der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Ist die Nutzungsdauer in Ausnahmefällen nicht bestimmbar, sind diese Werte innerhalb von 5 – 10 Jahren abzuschreiben.
Bildung von Bewertungseinheiten
Vermögensgegenstände und Schulden dürfen mit den zugehörigen Absicherungsgeschäften zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Sie sind in der Folge wie solche zu bewerten (Hedge Accounting).
Wertschwankungsreserven
Die Bildung von Wertschwankungsreserven auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ist nicht mehr erlaubt.
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie alle beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere dürfen weiterhin nach der FIFO, LIFO oder Durchschnittsmethode bewertet werden unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung. Der Ansatz zum Festwert ist nicht mehr erlaubt.
Anhang
In diesem Teil der Jahresrechnung sind die gewichtigsten Änderungen zu verzeichnen. So wurden verschiedene Angaben gestrichen, andere sind dazugekommen, oder es erfolgte eine Präzisierung. Neu ist der Gewinnverwendungsvorschlag Bestandteil des Anhangs. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind explizit festzuhalten hinsichtlich deren Art und finanzieller Auswirkung, wenn sie weder in der Bilanz noch in der Erfolgsrechnung berücksichtigt sind. Die Auswirkung von steuerlichen Bewertungsmassnahmen sind im Anhang nicht mehr zu erwähnen.
Musterjahresrechnung für eine kleine harmonisierte Gesellschaft


Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2016
Ausweispflichtige Sachverhalte
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Der Jahresabschluss wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung erstellt. Das oberste Ziel der Rechnungslegung ist die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.
Es kommen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze gemäss Art. 1066a PGR zur Anwendung. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Die Buchführung erfolgt in Schweizer Franken.
Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, Bilanzierungsmethoden, Rechnungslegungsvorschriften gemäss PGR bestehen keine.
Fremdwährungsumrechnung
Für die Umrechnung der Fremdwährungen am Bilanzstichtag in Schweizer Franken wurde der Steuerkurs verwendet.

Geschäfts- und Firmenwerte
Die Nutzungsdauer des in der Bilanzposition «Immaterielle Anlagewerte» ausgewiesenen Geschäfts- und Firmenwertes kann nicht verlässlich geschätzt werden, deshalb wird dieser innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben.

Es bestehen keine weiteren ausweispflichtigen Sachverhalte (Art. 1091ff PGR).

Fazit
Das neue Rechnungslegungsrecht ist im August 2015 in Kraft getreten und ist von rechnungslegungspflichtigen Verbandspersonen für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen anzuwenden. Für KMU stellt dies im Grossen und Ganzen eine weitere Erleichterung dar. Verschiedene Sachverhalte sind präzisiert und gestrafft worden, womit die Verlässlichkeit der finanziellen Berichterstattung erhöht erscheint. Die Umsetzung dieser Neuerungen in der Praxis durch die Marktteilnehmer wird zeigen, ob das Ziel des Gesetzgebers auch effektiv erreicht wird.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Umstellung der Jahresrechnung auf das neue Rechnungslegungsrecht und stehen Ihnen bei Detailfragen unverbindlich zur Verfügung.